(Stand: Oktober 2024)
Die RWE Pensionsfonds AG (im Folgenden: RWE Pensionsfonds) mit Sitz in Essen (RWE Platz 1, 45141 Essen) ist eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassene und beaufsichtigte Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung.
1) Altersversorgungssystem „RWE Rente“
Der RWE Pensionsfonds führt einen Teil der Versorgungszusage „RWE Rente“ der RWE AG sowie weiterer Konzerngesellschaften der RWE AG (im Folgenden: die Versorgungszusage) als betriebliche Altersversorgung durch. Der RWE Pensionsfonds verwaltet Pensionsverpflichtungen nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit der RWE AG sowie weiterer Konzerngesellschaften der RWE AG (im Folgenden jeweils Arbeitgeber) auf Basis des Gruppen-Pensionsplans "RWE Rente" (im Folgenden: Pensionsplan). Hierbei richten sich die Art der Versorgungsleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vom RWE Pensionsfonds gewährt werden, nach der jeweils individuellen Versorgungszusage des Arbeitgebers.
2) Leistungselemente
Der RWE Pensionsfonds führt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für seine Versorgungsberechtigten als
- Altersleistung
- vorgezogene Altersleistung
- Invalidenleistung oder
- Hinterbliebenenleistung
durch, sofern ein arbeitsrechtlicher Anspruch nach der jeweils durchgeführten Zusage des Arbeitgebers besteht und kein Leistungsvorbehalt nach dem Pensionsplan greift. Maßgeblich für die Leistungen des RWE Pensionsfonds sind stets die durch den Arbeitgeber kollektiv oder individuell zugesagten Leistungen. Der Versorgungsberechtigte erhält nach Eintritt des Leistungsfalls, d. h. mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf die o. g. Leistungen, jeweils eine Mitteilung, aus der der genaue Umfang der Leistungen des RWE Pensionsfonds hervorgeht (Zusageschreiben).
3) Auszahlung der Versorgungsleistung / Wahlrecht
Die Versorgungsleistung wird in Form einer lebenslangen Rente erbracht, sofern kein Leistungsvorbehalt nach dem Pensionsplan greift. In Bezug auf die Inanspruchnahme der Leistungen bestehen keine Wahlrechte.
4) Garantieelemente
Der RWE Pensionsfonds übernimmt die Durchführung der Versorgung insoweit, als vom Arbeitgeber ausreichende Deckungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Der RWE Pensionsfonds übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Höhe der Leistung. Der ehemalige Arbeitgeber haftet in jedem Fall für die Erfüllung der Pensionszusage in voller Leistungshöhe (Subsidiärhaftung).
5) Vertragsbedingungen des Altersversorgungssystems
Der Durchführung der Versorgung liegen gemäß Pensionsfondsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem RWE Pensionsfonds die Bestimmungen des Pensionsplans in Verbindung mit den Versorgungszusagen zu Grunde. Die Bedingungen der Versorgungszusagen bleiben nach dem Pensionsplan unverändert, insbesondere die Höhe der Versorgungsleistungen und der monatliche Zahlungstermin verändern sich durch die Übertragung nicht.
6) Informationen über die Struktur des Anlageportfolios
Die Anlagepolitik des RWE Pensionsfonds bei der Anlage des Sicherungsvermögens für den Pensionsplan ist darauf ausgerichtet, langfristig die Bedienung der durchgeführten Altersversorgungsverpflichtungen sicherzustellen und einen Nachschuss seitens der RWE AG und der beigetretenen Arbeitgeber zu vermeiden. Die Struktur des Anlagenportfolios hat keine Auswirkungen auf die letztendlich gewährte Leistungshöhe. D.h. im Rahmen der Versorgung tragen die Versorgungsberechtigten des RWE Pensionsfonds kein Anlagerisiko und können vor diesem Hintergrund keine Anlageentscheidungen selbst treffen bzw. verfügen auch über keinerlei Optionen mit unterschiedlichen Anlageprofilen. Die Anlagerichtlinie sieht derzeit eine Strategische Asset Allokation vor, die ihren Anlageschwerpunkt in Rentenpapieren hat. Neben in- und ausländischen Staats- und Unternehmensanleihen kommen auch höherverzinsliche Anleihen zur Steigerung der Durchschnittsverzinsung zum Einsatz. Zudem wird auch in geringerer Höhe in Aktien aus verschiedenen Regionen investiert. Weitere Angaben zum Anlagenportfolio können Sie der auf der Internetseite des RWE Pensionsfonds (www.rwe.com/pensionsfonds) veröffentlichten Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gemäß § 239 Abs. 2 VAG entnehmen.
7) Mechanismen zum Schutz der Anwartschaft und zur Minderung der Versorgungsansprüche
Der RWE Pensionsfonds übernimmt die Durchführung der Versorgung insoweit als von der RWE AG bzw. den jeweiligen Arbeitgebern ausreichende Deckungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Versorgungsansprüche gegen den RWE Pensionsfonds sind in ausreichendem Maße durch das beim RWE Pensionsfonds vorhandene Sicherungsvermögen gedeckt und eine ordnungsgemäße Finanzierung der Versorgungsleistungen ist grundsätzlich durch die durch den Arbeitgeber eingezahlten Beiträge gewährleistet. Reichen die Mittel des RWE Pensionsfonds nicht zur Erbringung der Versorgungsleistungen aus, ist die RWE AG bzw. der jeweilige Arbeitgeber vertraglich zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. Werden keine ausreichenden Nachschüsse geleistet, sieht der Pensionsplan die Umstellung der Finanzierung der Versorgungsleistungen auf eine versicherungsförmige Durchführung vor. Hierdurch kommt es im Regelfall zu Leistungskürzungen bei durch den RWE Pensionsfonds erbrachten Versorgungsleistungen. Die Höhe der nach der Umstellung auf eine versicherungsförmige Leistung garantierten Versorgungsleistungen berechnet sich aus dem zum Stichtag der Umstellung im RWE Pensionsfonds zur Finanzierung Ihres Versorgungsanspruchs vorhandenen Vermögens. Wird die zugesagte Versorgungsleistung nicht oder nicht in voller Höhe durch den RWE Pensionsfonds erbracht, lebt der unmittelbare Anspruch aus der Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitgeber wieder auf (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
8) Insolvenzsicherung
Die Durchführung der Versorgungszusage über den RWE Pensionsfonds unterliegt dem gesetzlichen Insolvenzsicherungssystem des Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
9) Information zur Struktur der Kosten
Die Kosten der Durchführung trägt die RWE AG oder der jeweilige Arbeitgeber unmittelbar; diese werden nicht dem Versorgungsberechtigten belastet.
10) Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Übertragbarkeit der Anwartschaft
Die vorzeitige Beendigung ist für den RWE Pensionsfonds nicht einschlägig, da er keine Zusagen gegenüber aktiven Arbeitnehmer:innen der Arbeitgeber durchführt. Da die letzte Übertragung von Versorgungszusagen auf den RWE Pensionsfonds schon mehr als ein Jahr zurückliegt, besteht aktuell auch kein Rechtsanspruch auf Übertragung von Versorgungsanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs entstanden sind, auf einen anderen Versorgungsträger.
11) Finanzielle, versicherungstechnische und sonstige Risiken
Die Informationen über die finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken können den vorstehenden Abschnitten entnommen werden. Die finanziellen und Kapitalanlagerisiken werden danach nicht durch die Versorgungsberechtigten, sondern durch den RWE Pensionsfonds sowie nachgelagert die RWE AG bzw. die beigetretenen Arbeitgebergesellschaften getragen. Das finanzielle Risiko der Versorgungsberechtigten beschränkt sich auf den möglichen Ausfall der RWE AG bzw. der beigetretenen Arbeitgebergesellschaften in Fällen, in denen der unmittelbare Anspruch aus der Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitgeber wieder auflebt.
12) Kontaktdaten
Mit der laufenden Betreuung der Versorgungsberechtigten (Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger) hat der RWE Pensionsfonds die Decadia GmbH als Dienstleister beauftragt. Die Mitarbeiter:innen der Decadia GmbH stehen Ihnen unter den nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Decadia GmbH
RWE Platz 2
45141 Essen
Tel. +49 201 8557 3800
Bei allgemeinen Fragen rund um den RWE Pensionsfonds können Sie sich außerdem auf der FAQ-Seite informieren.