Malus- & Clawback-Regelungen
Die variable Vergütung unterliegt Malus- und Clawback-Regelungen. Der Aufsichtsrat kann die bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass der Konzernabschluss fehlerhaft war (Clawback). Bei vorsätzlichem Fehlverhalten eines Vorstandsmitglieds kann die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung für das Geschäftsjahr, dem die Pflichtverletzung zuzuordnen ist, gekürzt oder einbehalten werden (Malus). Sollte die variable Vergütung für das betreffende Geschäftsjahr bereits ausbezahlt sein, kann der Aufsichtsrat sie teilweise oder vollständig zurückfordern.
Share Ownership Guidelines
Die Share Ownership Guidelines verpflichten die Vorstandsmitglieder in RWE-Aktien zu investieren. Es müssen jährlich mindestens 25 % der ausbezahlten variablen Bruttovergütung angelegt werden, bis ein Zielbetrag erreicht ist. Der Zielbetrag beträgt für ordentliche Vorstandsmitglieder 100 % und für den Vorstandsvorsitzenden 200 % der Brutto-Grundvergütung.
Mandatsbezüge
Erhält ein Vorstandsmitglied Bezüge für Aufsichtsratsmandate in konzernverbundenen Unternehmen, werden diese vollständig auf die Festvergütung angerechnet.
Vertragsbedingungen
Die Dienstverträge enthalten keine Zusage zu Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Werden Leistungen gewährt, wird nicht mehr als der Wert der Ansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags vergütet. Die Zahlungen sind begrenzt auf den Wert von maximal zwei Jahresgesamtvergütungen einschließlich Nebenleistungen.
Im Falle eines Kontrollwechsels haben die Vorstandsmitglieder weder ein Sonderkündigungsrecht noch Ansprüche auf Abfindungen (Change of Control).