Zu den Managers‘ Transactions: Gemäß Art. 19 MAR sind Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen von Emittenten verpflichtet, Erwerbe und Veräußerungen u.a. von Aktien oder anderen Wertpapieren des Emittenten diesem sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben, nach der sie ein Viertel ihrer Festvergütung – sofern diese nicht abgeführt wird – zum Erwerb von RWE-Aktien einsetzen und die Anteile während ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat halten. Auf die Erfüllung dieser Selbstverpflichtung entfällt der Großteil der Aktienkäufe dieser Personengruppe.
Mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes am 30. Oktober 2004 ist der unter diese Regelung fallende Personenkreis erweitert worden um sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind. Sodann ist der Emittent verpflichtet, eine solche Mitteilung unverzüglich zu veröffentlichen. Eine Pflicht zur Mitteilung und zur Veröffentlichung von Erwerben und Veräußerungen von Aktien und anderen Wertpapieren wird auch vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen.