Sofern bis zum Ablauf des 5. April 2016, 24:00 Uhr MESZ, zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern eingehen, werden diese hier veröffentlicht.
Eine eventuelle Stellungnahme der Verwaltung zu Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen wird ebenfalls an dieser Stelle veröffentlicht.
Der Vorstand weist in Zusammenhang mit Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf Folgendes hin:
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes und § 8 Absatz (1) der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes sind mindestens 30% der Aufsichtsratspositionen – das entspricht mindestens sechs Sitzen – mit Frauen und mindestens 30%, somit mindestens sechs weitere Sitze, mit Männern zu besetzen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat vor der Wahl gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Erfüllung des Mindestanteils durch den Aufsichtsrat als Gesamtgremium (Gesamterfüllung) widersprochen. Infolgedessen ist der Mindestanteil von 30% Frauen und 30% Männern für die Wahl sowohl von der Seite der Anteilseigner als auch der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Auf jeder dieser beiden Seiten sind daher mindestens drei Positionen mit Frauen und drei Positionen mit Männern zu besetzen.