Die „virtuelle Hauptversammlung“ ist eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigter am Veranstaltungsort. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber erst kürzlich mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) geschaffen.
Weil die Abhaltung einer Präsenzveranstaltung in Zeiten der COVID-19-Pandemie mit Infektionsrisiken verbunden wäre und unter den geltenden behördlichen Auflagen teilweise auch schlicht unmöglich wäre, hat der Gesetzgeber mit der virtuellen Hauptversammlung eine Option eröffnet, die Hauptversammlung gleichwohl rechtssicher durchzuführen.
Der Vorstand der RWE Aktiengesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Anbetracht der fortdauernden COVID-19-Pandemie entschieden, für die ordentliche Hauptversammlung am 26. Juni 2020 diese Option zu nutzen.
Während das physische Teilnahmerecht der Aktionäre bei der virtuellen Versammlung ausgeschlossen wird, werden die Online-Angebote zur Verfolgung der Versammlung erweitert. Insbesondere wird die virtuelle Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Aktionäre können ihr Stimmrecht elektronisch ausüben und vorab Fragen einreichen.