Die „virtuelle Hauptversammlung“ ist eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Veranstaltungsort. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) geschaffen, dessen Geltung durch das Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert wurde.
Weil die Abhaltung einer Präsenzveranstaltung in Zeiten der fortdauernden COVID-19-Pandemie mit Infektionsrisiken verbunden wäre und unter den geltenden behördlichen Auflagen teilweise auch schlicht unmöglich wäre, hat der Gesetzgeber mit der virtuellen Hauptversammlung eine Option eröffnet, die Hauptversammlung gleichwohl rechtssicher durchzuführen.
Der Vorstand der RWE Aktiengesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Anbetracht der fortdauernden COVID-19-Pandemie entschieden, für die ordentliche Hauptversammlung am 28. April 2022 erneut diese Option zu nutzen.
Während das physische Teilnahmerecht der Aktionäre bei der virtuellen Versammlung ausgeschlossen wird, werden die Online-Angebote zur Verfolgung der Versammlung erweitert. Insbesondere wird die virtuelle Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Aktionäre können ihr Stimmrecht elektronisch ausüben und vorab Fragen einreichen. Darüber hinaus haben wir dieses Jahr für Aktionäre die Möglichkeit vorgesehen, während der virtuellen Hauptversammlung Nachfragen zu ihren im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichten Fragen zu stellen. Wie 2021 haben Aktionäre darüber hinaus wieder die Möglichkeit, vor der virtuellen Hauptversammlung schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Alle veröffentlichten Stellungnahmen finden Sie an dieser Stelle auf der Internetseite der RWE Aktiengesellschaft.