Sozialverträglichkeit
Erfahren Sie mehr über unsere Grundsätze zur Sozialverträglichkeit und die Umsetzung in der Praxis.
Bei Umsiedlungen aufgrund der Erweiterung unserer Tagebaue steht RWE Power in einer besonderen Verantwortung: Wir wissen um die Belastungen für die betroffenen Menschen. Umso mehr sind wir bestrebt, diese weit über den finanziellen Ausgleich hinaus zu mildern.
RWE Power geht es nicht nur um faire Entschädigungen für den in Anspruch genommenen materiellen Besitz, wie Wohnhäuser, Grundstücke und Betriebe. Natürlich ist dies die Grundlage für die Betroffenen, an ihrem neuen Wohnort einen wirtschaftlich unbeschadeten Neubeginn zu ermöglichen. Ebenso wichtig sind aber auch immaterielle Werte, wie Tradition, Gemeinschaft und Heimat, die mit Geld nicht entschädigt werden können. Deshalb ist es Ziel einer jeden Umsiedlung, Belastungen für den Einzelnen und für die einzelne Familie dadurch abzufedern, dass der Erhalt der Dorfgemeinschaft ermöglicht und die Umsiedlung im Miteinander bewältigt werden. Der Name dieses Konzepts: Die gemeinsame Umsiedlung.
Das Angebot der gemeinsamen Umsiedlung ist die Grundlage einer sozialverträglichen Umsiedlung. Zwei Aspekte gilt es dabei zu beachten, einen räumlichen und einen zeitlichen. Der räumliche Aspekt ist der Umzug an einen bestimmten, unverwechselbaren Standort. Der zeitliche Aspekt ist der Umzug in einem begrenzten Zeitraum. Umsiedlungsstandort und -zeitraum werden im jeweiligen Braunkohlenplan, einem Instrument der nordrhein-westfälischen Landesplanung festgelegt.
Personen, die zu Beginn des jeweiligen Umsiedlungszeitraumes als Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte ihren Lebensmittelpunkt in den Orten innerhalb der Sicherheitslinie des geplanten Tagebaus haben, gelten für das selbstgenutzte Anwesen als Umsiedler. Der Verlauf der Sicherheitslinie ist im jeweiligen Braunkohlenplan festgelegt (gemäß der geltenden Definitionen in den jeweiligen Braunkohlenplänen und der revierweiten Regelung 2015).
Umsiedler ist folglich auch derjenige, der nicht an den im Braunkohlenplan festgelegten Umsiedlungsstandort zieht.