Die im Rahmen der Beratungspraxis gewonnenen Erfahrungen werden zeitnah von einer Monitoring-Gruppe ausgewertet, in der die betroffene Gemeinde, die Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses, der Bergbautreibende und die/der Umsiedlungsbeauftragte der Landesregierung vertreten sind. Der Monitoring-Gruppe obliegt es auch, einen Handlungsbedarf festzustellen und gegenüber den zuständigen Stellen zu artikulieren.
Der/die durch die Landesregierung benannte Umsiedlungsbeauftragte soll die Verbindung zwischen Betroffenen und Beteiligten pflegen, bei Konflikten vermittelnd tätig zu werden, Hemmnisse für eine sozialverträgliche Umsiedlung erkennen und abbauen und das Umsiedlungsgeschehen weiter entwickeln. Für die Einrichtung der Stelle gibt es keine unmittelbare Rechtsgrundlage; die Tätigkeit des Umsiedlungsbeauftragten ist vor allem informeller und vermittelnder Art und lässt geltendes Recht und geltende Zuständigkeiten unberührt.
Der Umsiedlungsbeauftragte arbeitet selbständig, unabhängig und weisungsfrei.
Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die laufenden und künftigen Umsiedlungen im gesamten Rheinischen Braunkohlenrevier. Er berät umsiedlungsbetroffene Bürgerinnen und Bürger, die sich durch die bestehenden Einrichtungen in ihren Interessen nicht hinreichend vertreten fühlen. Der Normalfall regelungsbedürftiger Angelegenheiten im Verhältnis der Betroffenen und Beteiligten ist nicht Angelegenheit des Umsiedlungsbeauftragten, sondern soll weiterhin im Rahmen des bestehenden Beratungs- und Betreuungsangebotes geklärt werden. Bei außergewöhnlichen Konflikten und persönlichen Härten, die auf diesem Wege nicht gelöst werden, wird der Umsiedlungsbeauftragte vermittelnd tätig.
Darüber hinaus nimmt der Umsiedlungsbeauftragte an Sitzungen des Braunkohlenausschusses und verschiedener Gremien der kommunalen Räte teil. Der Umsiedlungsbeauftragte informiert in regelungsbedürftigen Fragen und Problemstellungen des Umsiedlungsgeschehens die jeweils betroffene Landesbehörde, Kommune oder den Braunkohlenausschuss mit dem Ziel, dass sich die betroffene Stelle mit dem schriftlich vorgebrachten Problem auseinandersetzt.
Ihm stehen zur Wahrnehmung der Aufgaben ein umfassendes Informationsrecht sowie Akteneinsicht zu, soweit rechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.