Jeder Umsiedler, der Eigentümer eines bebauten und selbstgenutzten Grundstückes innerhalb der Ortsbereichsabgrenzung am Altort ist, hat zur Errichtung seines Ersatzanwesens im Umsiedlungszeitraum Anspruch auf ein Grundstück am Umsiedlungsstandort auf Basis des wertgleichen Tausches. Dies gilt, soweit das geplante Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort rechtlich zulässig ist.
Für Grundstücke am Altort, die im Eigentum mehrerer Eigentümer stehen und für Eigentümer von Mietanwesen, die ein Ersatzanwesen für eigene, berechtigte Mieter erstellen wollen gilt entsprechend, dass ein wertgleiches Ersatzgrundstück angeboten wird.
Unter bestimmten Bedingungen können auch Mieter am Altort ein Neubaugrundstück am Umsiedlungsstandort erwerben.